Personalabbau: Häufige Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

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Hat sich ein Unternehmen entschieden Beschäftigte zu entlassen, muss es unbedingt darauf achten, ob es die Arbeitsagentur über die geplanten Entlassungen informieren muss. Kurz gesagt: Ob eine Massenentlassungsanzeige notwendig ist. Personalabbau.

Sinn und Zweck einer Massenentlassungsanzeige ist in erster Linie der Schutz von Beschäftigten. Ebenso soll die Arbeitsagentur auf einen ungewöhnlich hohen Zugang von Arbeiternehmern und Arbeitnehmerinnen einstellen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können, um Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Auch wenn die Massenentlassungsanzeige nur wie eine lästige Formalie erscheint, müssen dabei zahlreiche Details beachtet werden. Schnell passieren Fehler, die wiederum im schlimmsten Fall dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind und die Arbeitsverhältnisse weiter bestehen. Die häufigsten Fehler finden Sie hier aufgelistet:

Fehler 1: Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige verkannt

Immer dann, wenn ein Unternehmen Entlassungen im großen Umfang vornimmt, muss die Arbeitsagentur darüber im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige informiert werden. Was nun „im großen Umfang“ bedeutet, hängt von der jeweiligen Mitarbeiterzahl des Unternehmens ab. So muss zum Beispiel ein Unternehmen mit 50 Beschäftigten die Massenentlassung anzeigen, sobald es im Zeitraum von 30 Tagen sechs oder mehr Entlassungen vornehmen möchte.

Fehler 2: Beschäftigtenzahl des Betriebs falsch bestimmt

Manchmal wird die Beschäftigtenzahl des Betriebs falsch bestimmt. Grundsätzlich gelten alle Beschäftigten eines Betriebs als Arbeitnehmer. Dazu zählen auch Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und mithelfende Familienangehörige. Ebenso Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit befristeten Verträgen.

Fehler 3: Alle anzeigepflichtigen Entlassungen bedenken

Nicht nur betriebsbedingte Kündigungen müssen bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige berücksichtigt werden. Auch die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mittels Aufhebungsvertrag zählt zu den anzeigepflichtigen Entlassungen. Die Anzahl der Entlassungen innerhalb des 30-Tage-Zeitraums kann über den Unterschriftszeitpunkt gesteuert werden.

Personalabbau

Fehler 4: Massenentlassung zu spät angezeigt

Ist ein Personalabbau geplant und eine Massenentlassungsanzeige notwendig, ist unbedingt die Reihenfolge zu beachten. Denn eine Massenentlassung muss angezeigt werden muss, bevor im großen Umfang Entlassungen vorgenommen werden.

Fehler 5: Den Betriebsrat nicht einbezogen

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, dann muss dieser ordnungsgemäß einbezogen werden – das ist das sogenannte Konsultationsverfahren. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig die „zweckdienlichen Informationen“ über anzeigepflichtige Entlassungen erteilt und ihn schriftlich unterrichtet. Die bloße Information des Betriebsrats ist aber noch nicht ausreichend. Der Arbeitgeber muss sich auch mit ihm beraten und die Möglichkeit prüfen, Entlassungen einzuschränken, zu vermeiden oder deren Folgen zu mildern.

Fehler 6: Personalabbau. Die falsche Arbeitsagentur informiert  

Wird die Massenentlassungsanzeige bei der falschen Agentur eingereicht, dann ist sie ebenfalls unwirksam. Bei Betrieben an nur einem Standort lässt sich die Zuständigkeit noch leicht bestimmen. Verfügt ein Unternehmen aber über mehrere Betriebe, dann müssen unter Umständen verschiedene Massenentlassungsanzeigen bei unterschiedlichen Arbeitsagenturen eingereicht werden.

Fehler 7: Kündigungen zu früh ausgesprochen

Erst nachdem die Massenentlassung bei der Arbeitsagentur angezeigt und diese den Eingang bestätigt hat, dürfen Kündigungen ausgesprochen werden. Es empfiehlt sich ebenfalls die zeitliche Reihenfolge mittels Zustellungsprotoll der Kündigungen zu dokumentieren.

Das Thema Massenentlassungsanzeige hat seine Tücken und Fallstricke und schnell passieren Fehler. Auch wenn die Zeit und das Budget knapp sein sollten, empfiehlt es sich auf alle Fälle, bei der Vorbereitung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Denn schnell ist aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit eine Massenentlassung unwirksam.

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